Einkaufsbedingungen
- Angebote
1.1 Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos einzureichen.
1.2 Dem Lieferer zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Verarbeitung des Angebotes und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie sind uns auf Verlangen nach Erledigung unserer Anfragen oder nach Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich zu übergeben.
- Bestellungen / Vertragsabschluss
2.1 Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt werden.
2.2 Auftragsbestätigungen erwarten wir voll inhaltlich konform mit der Bestellung und spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung.
2.3 Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung mit abweisenden Bedingungen, so gilt unser Schweigen darauf nur als Zustimmung, wenn er ausdrücklich außerhalb einer Verweisung auf seine Lieferbedingungen unseren Einkaufsbedingungen seine Anerkennung versagt hat.
2.4 Regelungen in Lieferbedingungen des Lieferers über Eigentumsvorbehalt und Konzernverrechnung gelten nicht als Abweichungen von unserer Bestellung und werden von uns anerkannt.
- Preise
3.1 Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist, und schließt die Vergütung für alle dem Lieferanten mit diesem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine gesonderte Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2 Die vereinbarten Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart ist, frei Empfangswerk, bei Stückgut frei Empfangsbahnhof.
- Liefergegenstand
4.1 Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.
4.2 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferer verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für vom ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
4.3 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind uns die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen sowie den gesicherten Erkenntnissen der Ergonomie entsprechen.
4.4 Für die Gewichtsermittlung gelten die von unserem Wareneingang auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der Lieferer das Konstruktionsgewicht nachzuweisen.
- Liefertermin
5.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.
5.2 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Versandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind.
5.3 Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich mitzuteilen. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, dass die Überschreitung nachweislich auf höhere Gewalt im Bereich des Lieferers oder verschuldeten Arbeitskämpfen beruht.
5.4 Bei Überschreitung des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass Lieferer daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Auch im Falle der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Lieferer und uns müssen die Arbeiten ohne Unterbrechung weitergeführt und die vereinbarten Termine eingehalten werden.
- Verpackung, Versand. Entgegennahme
6.1 Der Lieferer hat für ausreichende Verpackung des Liefergegenstandes im Rahmen des Handelsüblichen unter Berücksichtigung der Verpackungsverordnung zu sorgen. Die Verpackung soll wiederverwertbar oder stofflich verwertbar sein.
6.2 Verpackungsstoffe werden grundsätzlich dem Lieferer auf seine Kosten und ohne Gewähr auf die Beschaffenheit zurückgesandt. Entsprechendes gilt für leere Gebinde; der Lieferer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Erfolgt keine Rücksendung der Verpackungsstoffe oder dgl., so gehen diese – wenn nichts anderes vereinbart ist – ohne Anspruch auf Vergütung in unser Eigentum über.
6.3 Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind uns auf billigste Versandart und zu den günstigsten Frachtbriefen zu befördern.
6.4 Unbeschadet der Preisstellung geht die Gefahr mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über.
6.5 Versandanzeigen sind in zweifacher Ausfertigung sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Paketzettel in neutraler Form beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.
- Verpackung, Versand. Entgegennahme (Fortsetzung)
6.6 Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferers. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferers zu verweigern.
6.7 Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn uns ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchem Fall hat der Lieferer den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
- Fertigungsprüfung / Endkontrollen
7.1 Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werke des Lieferers und seiner Vorlieferanten zu prüfen.
7.2 Haben wir uns eine Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferers durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns und dem beauftragen Dritten die Bereitschaft zur Endkontrolle schriftlich 14 Tage vorher mitzuteilen, es sei denn, dass eine andere Regelung vereinbart ist. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Lieferers.
7.3 Haben wir die Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Lieferer die Endkontrolle durch den Dritten für uns kostenlos zu veranlassen und uns das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren zuzuleiten.
7.4 Die Fertigungsprüfung und die Endkontrollen entbinden den Lieferer nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gemäß nachstehender Ziffer 9.
- Rechnung und Zahlung
8.1 Rechnungen sind nicht den Sendungen beigefügt, sondern getrennt sofort nach Lieferung für jede Bestellung gesondert in 2facher Ausführung unter Angaben der Bestellnummer einzureichen. Eine vereinbarte Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ist in dem Rechnungen gesondert auszuweisen.
8.2 Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, nach Eingang des Liefergegenstandes und der Rechnung innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Eine vor dem Termin ausgeführte Lieferung berührt nicht die an diesem Termin gebundene Zahlungsfrist.
8.3 Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Rheinau-Helmlingen
- Gewährleistung, Mängelrüge und Gewährleistungszeit
9.1 Der Lieferer übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferer haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.
9.2 Mängel im Sinne von 9.1 hat der Lieferer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Ist Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar, so können wir stattdessen die unverzügliche für uns kostenlose Lieferung eines mängelfreien Liefergegenstandes verlangen.
9.3 Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtung oder ist ihm auch die Ersatzlieferung nicht möglich, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers auszubessern oder uns von dritter Stelle Ersatz zu beschaffen (Ersatzvornahme). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB i. d. F. vom 02.01.2002.
9.4 Soweit nicht anders vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungszeit 24 Monate. Der Lieferer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, jedoch müssen Mängel im Sinne von 9.1 spätestens 7 Tage vor Ablauf der Gewährleistungszeit beim Lieferer gerügt worden sein.
9.5 Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt sie neu zu laufen.
- Ergänzende gesetzliche Vorschriften
Soweit nicht anders vereinbart, kommen ergänzend die am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Streitigkeiten aller Art, auch für Wechselklagen, gilt das Amtsgericht Achern als vereinbart. Wir sind auch berechtigt, den Lieferer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Verbot der Werbung
Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.