AGB´s

  1. Aufträge

Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Aufträge und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet werden wir nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt.

 

  1. Preise

Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

Die Preise beruhen auf Kostenfaktoren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

Bei Anschlussaufträgen sind wir an vorgehende Preise nicht gebunden.

 

  1. Lieferzeit

Die vereinbarte Lieferzeit gilt nur annähernd. Sie beginnt, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Nach deren ergebnislosem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle der Sätze 1 und 2 wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadenersatz neben der Leistung auf maximal 5% des Wertes des Auftrags pro vollendete Woche des Verzugs begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestsellers sind – auch nach Ablauf einer vom Besteller etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Satz 2 dieses Absatzes bleibt unberührt.

 

  1. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen haben.

 

  1. Lieferschwierigkeit

Während der Dauer einer Leistungsstörung infolge höherer Gewalt oder unabwendbarer Ereignisse ruhen die gegenseitigen Vertragspflichten. Dies gilt für uns auch insoweit, als die Leistungsstörungen bei unseren Vorlieferanten auftreten. Dauert die Leistungsstörung mehr als 6 Monate, so hat jeder Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Gewährleistung

Maßgebend für die Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, die der Besteller zur Prüfung erhält. Beratungen hinsichtlich der Konstruktionen und der Gestaltung eines Erzeugnisses erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch für ihre Praktische Eignung trägt der Besteller alleine die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zur Beseitigung

festgestellter Mängel muss das Fahrzeug zum Lieferwerk gebracht werden. Besondere Abmachungen bedürfen der Schriftform.

Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf unter Verlust der Gewährleistungsrechte an den bemängelten Waren nichts geändert werden.

Montierte Kabinen sind vor der Übernahme des Fahrzeuges zu prüfen, eventuelle Mängel sind sofort anzuzeigen. Ordnungsgemäße Arbeit und vollständige Lieferung wird vom Besteller durch Unterschrift bestätigt.

 

  1. Verjährung Ansprüche

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht im Fall des $479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen. Die genannte Verjährungsfrist gilt jedoch nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Verjährungsfrist gilt zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Bei Zahlungsverzug erheben wir Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Fälligkeitstag an.

 

  1. Eigentumsvorgehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche vor. Das gilt auch, wenn bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt sind.

Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

 

  1. Werkzeuge

Werden Modelle, Werkzeuge oder andere Formeinrichtungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft, stellen wir hierfür Werkzeugkostenanteile in Rechnung. Da durch den Werkzeugkostenanteil unsere Leistungen im Sinne von Konstruktionen, Bau, Einfahren, Pflege, technischem Wissen usw. der Werkzeuge nicht gedeckt werden, bleiben sie unser Eigentum. Zur Herausgabe sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet.

Die Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Die Werkzeuge werden von uns mit notwendiger Sorgfalt gelagert. Zur Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

 

  1. Beistellteile

Werden Beistellteile durch den Besteller beigestellt, dann ist er verpflichtet, sie rechtzeitig frei Werk anzuliefern. Nachbesserungsarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

  1. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers – der Gerichtsstand ist Kehl am Rhein.